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| Zuletzt Online: 09.06.2022
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Zitat von Gast im Beitrag #13 Guten Tag,
können Sie mit bitte mitteilen, wo der Inhalt der Rechtsverordnung zu finden ist. Vielen Dank.
Die Rechtsverordnung ist noch nicht veröffentlicht. Erst nach Abschluss des Pilotprojekts (Ende 2022) und entsprechender Bearbeitungszeit in den Gremien ist mit einer Neufassung der EKVO (Eigenkontrollverordnung) zu rechnen.
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Einen Termin für die neue Verordnung kann ich Ihnen nicht geben. Aber es tut sich etwas: Das Umweltministerium hat ein Pilotprojekt gestartet. In drei Baden-Württembergischen Kommunen wird die Vorgehensweise von der Bürgerinfo über Inspektion und Sanierung bis zur abschließenden Dichtheitsprüfung durchgespielt. Mit den hierbei gewonnenen Erfahrungen soll die Eigenkontrollverordnung (EKVO) überarbeitet werden. Die Presseerklärung des UM vom 8.7.2019 finden Sie hier
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nein, es gibt keine konkreten Informationen. Wir bleiben dran und informieren über die Homepage und das Forum, wenn es Neuigkeiten gibt.
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Zwischenmeldung November 2014: Es gibt noch keinen Entwurf für die Rechtsverordnung. Aber wir informieren Sie, wenn es Neuigkeiten gibt.
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Leider wissen wir dazu noch nichts genaueres. Es gibt aber eine Drucksache aus dem Landtag, die für Sie vielleicht interessant ist. Sie können unter www.landtag-bw.de/Dokumente unter dem Stichwort "Heilquellenschutzgebiete" danach suchen. Oder hier:
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Es gibt leider keine verbindliche Auskunft, bis wann wir mit der Verordnung rechnen können. Auch zu den Fristen haben wir noch keine sichere Information, es war aber Ende 2017 im Gespräch. Vermutlich für Leitungen in Wasserschutzgebieten Zone I und II und entsprechenden Zonen der Heilquellenschutzgebiete.
Sobald wir Neuigkeiten erfahren, werden wir auf der geanetz-Homepage darüber berichten.
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Zitat von Gast im Beitrag #3 Stimmt es, daß es auch in Baden-Würtemberg bald Fristen für die Untersuchung der privaten Leitungen geben soll?
Das könnte sein. Am 15.01.2013 wurde die Novelle des Wassergesetzes zur Anhörung freigegeben. Es steht also noch nicht fest, aber ist für Leitungen in Wasserschutzzonen so vorgesehen. Danach sollen die Eigentümer den Zustand der Leitungen überprüfen lassen. Je nach Alter der Leitung muss das bis zu einem festgelegten Zeitpunkt nachgewiesen werden. Wer sich für den Gesetztestext interessiert, kann das Dokument beim Umweltministerium herunterladen. Die hierzu passenden Informationen finden Sie im § 51. Hier ist der Link zum Gesetz: http://www.um.baden-wuerttemberg.de/serv...echts_in_BW.pdf
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Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Die Kosten hängen von verschiedenen Randbedingungen ab, wie z.B. - Länge der Leitung, - Verlauf (verzweigt / geradlinig / Durchmesserwechsel / etc.), - Zugänglichkeit (Kontrollschacht oder Reinigungsöffnung vorhanden?), und so weiter. Bei einfachen Grundstücksentwässerungsanlagen kann man für eine TV-Inspektion oder eine Druckprüfung mit Kosten von 200 - 300 Euro rechnen. Die Sanierungskosten hängen vom Sanierungsverfahren ab und natürlich ebenfalls von den Randbedingungen, die oben erwähnt sind.
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Hier in Baden-Württemberg ist diese Frist nicht verbindlich, weil die Norm, aus der diese Frist kommt, in Baden-Württemberg nicht zum Gesetz eingeführt wurde. (Inzwischen ist die Frist auch aus der Norm entfernt worden). Auch im baden-württembergischen Landeswassergesetz gibt es keine solche Frist. Die Bundesländer haben zu diesem Thema sehr unterschiedliche Regelungen getroffen. In Nordrhein-Westfalen z.B. war der Termin 31.12.2015 verbindlich für den Nachweis der Dichtigkeit.
Aber auch ohne feste Terminvorgabe gilt das Wasserhaushaltsgesetz, in dem dichte Kanäle und Leitungen gefordert werden.
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Grundsätzlich müssen alle Abwasserleitungen dicht sein. Das fordert das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), das bundesweit gilt. Dort ist allerdings nicht geregelt, wie oder bis wann die Dichtigkeit der Leitungen nachgewiesen werden muss. Solche Dinge werden in den Landeswassergesetzen oder der Eigenkontrollverordnung der Länder festgelegt. In Nordrhein-Westfalen zum Beispiel fordert das Landeswassergesetz in Verbindung mit Verordnungen den Dichtheitsnachweis für alle privaten Grundstücksentwässerungsanlagen ein. Es gibt Fristen, bis wann die Nachweise vorgelegt werden müssen. In Baden-Württemberg gibt es diese Fristen nicht. Das heißt aber nicht, dass die Leitungen undicht sein dürfen. Denn das WHG gilt ja bundesweit. Und dort steht unter anderem: § 55: Das Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. § 60: Abwasseranlagen sind so zu betreiben und zu unterhalten, dass die Anforderungen an die Abwasserbeseitigung eingehalten werden. Sie müssen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. § 61: Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihren Unterhalt und ihren Betrieb sowie die Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. -> Abwasserleitungen müssen funktionssicher, standsicher und dicht sein!! Und: der Betrieber (also die Kommune bei öffentlichen Kanälen und der Grundstückseigentümer bei privaten Kanälen) ist dafür zuständig, dass die Kanäle und Leitungen in Ordnung sind.
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Grundsätzlich müssen Abwasserleitungen dicht sein. Im Wasserhaushaltsgesetz wird das gefordert.
Es gibt mehrere Folgen durch undichte Kanäle:
Durch undichte Leitungen kann bei entsprechendem Grundwasserstand sauberes Grundwasser in das Kanalnetz gelangen (Wasserzutritt, Infiltration). Es vermischt sich mit dem Abwasser (Schmutzwasser) und belastet die öffentiche Kanalisation unnötig. Die Menge des zufließenden Grundwassers kann durchaus ein Mehrfaches des Schmutzwassers ausmachen. In der Kläranlage muss diese erhöhte Menge an Abwasser dann wieder aufwändig gereinigt werden.
Andererseits kann durch undichte Leitungen das Abwasser austreten und im Boden versickern (Exfiltration). Der Boden unterhalb der Leitungen hat zwar eine gewisse Filterwirkung, aber es gibt Untersuchungen, die nachweisen, dass manche Stoffe (z.B. Medikamentenrückstände) im Grundwasser nachweisbar sind.
Die Lagerung der Rohre kann durch die Infiltration oder Exfiltration gestört werden (Auswaschungen). Dadurch wiederum kann es zu Setzungen kommen und sogar Risse in den Rohren verursachen.
Schließlich sind auch betriebliche Störungen die Folge von undichten Kanälen. Wenn z.B. Wurzeln duch undichte Rohrverbindungen in die Leitung einwachsen und zu Verstopfungen führen. Oder wenn durch Setzungen das Gefälle der Leitung für den Abtransport des Abwassers nicht mehr ausreicht.
Erst wenn der Zustand der Leitungen bekannt ist, können diese möglichen Probleme behoben werden. Schäden können oft kostengünsig saniert werden, wenn sie rechtzeitig erkannt werden. Ein intaktes Leitungssystem trägt auch zum Werterhalt der Immobilie bei.
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